Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 1a Lebenspartnerschaft

Die Vorschrift des § 1a BeamtVG bewirkt die Einbeziehung von Lebenspartnern in die ehebezogenen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BTDrucks. 17/3972 S. 10). Sie wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) in das BeamtVG eingefügt. Das Gesetz gilt rückwirkend zum 1.1.2009 (Art. 10 Abs. 1 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstsrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass es sich bei der Lebenspartnerschaft um ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung handelt, das der Ehe rechtlich angenähert ist (vgl. BTDrucks. 17/3972 S. 9). Durch die neue Vorschrift wird die Rechtslage dahin gehend geändert, dass bislang ehebezogene Regelungen des Versorgungsrechts, die bislang die Lebenspartner oder die früheren Lebenspartner von Beamten und Richter nicht berücksichtigt hatten, auch auf diesen Personenkreis Anwendung finden.

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