Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 2 Arten der Versorgung

§ 2 zählt die in den Abschnitten II ff. im Einzelnen geregelten Versorgungsleistungen auf. Darin liegt die Feststellung, dass die beamtenrechtliche Versorgung, in Erfüllung des Verfassungsauftrags des Art. 33 Abs. 5 GG, diese Leistungen umfasst.

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