§ 2 Verbot der Benachteiligung
Die Vorschrift schützt die ungehinderte Wahrnehmung des Beschwerderechts in dienstrechtlicher Hinsicht, indem sie dienstliche Maßregelungen und Benachteiligungen wegen einer Beschwerde untersagt. Damit ergänzt sie den strafrechtlichen Schutz des Beschwerderechts in den §§ 32, 35 u. 37 WStG (dazu Yo vor § 1 Rz 161-164).
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