Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 20 Allgemeines Dienstalter

Das allgemeine Dienstalter bezeichnet die Länge der Zeit, in der ein Richter sein Richteramt oder ein gleichwertiges Amt innehat. Es ist zu unterscheiden vom Besoldungs- und Versorgungsdienstalter, nach welchem Besoldung und Versorgung eines Richters berechnet werden, und auch vom allgemeinen Dienstalter im Beamtenrecht.

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