§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
Die Vorschrift ist erstmalig durch das NebentätigkeitsbegrenzungsG v. 21. Dezember 1985 (BGBl. I S. 371) eingefügt, durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) und das Gesetz über die Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) novelliert worden. Sie entspricht weitgehend § 105 BBG. Es bestand und besteht ein zunehmend größeres Bedürfnis für eine entsprechende Einschränkung der Berufstätigkeit von ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach ihrer Zurruhesetzung. Eine immer größere Zahl von Soldaten geht nach ihrem Eintritt in den Ruhestand Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes nach, bei denen sie einerseits ihre beruflichen Kenntnisse auswerten, andererseits dadurch in Konflikt mit dienstlichen Interessen geraten können. Das trifft insbesondere auf die Berufssoldaten und Zeitsoldaten zu, die wegen ihrer früheren Pensionierung eher bereit sein werden, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eine zivile Anschlussbeschäftigung in privatwirtschaftlichen Unternehmen oder Verbänden aufzunehmen (BTDrucks. 10/2542, S. 15).
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