Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung

Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen für die Fälle, in denen eine Entscheidung oder eine Maßnahme des BMVg Gegenstand des Verfahrens ist. Diese Regelungen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht von den sonstigen Verfahrensvorschriften: Gegen Entscheidungen und Maßnahmen des BMVg kann sich der Soldat nicht beschweren, sondern nur Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer in diesen Fällen ohne ein vorgerichtliches Beschwerdeverfahren unmittelbar der Rechtsweg zum Gericht eröffnet wird. Außerdem liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung nicht bei einem Truppendienstgericht, sondern beim BVerwG. Ein weiterer Unterschied zu den Regelungen für das gerichtliche Antragsverfahren vor den Truppendienstgerichten besteht darin, dass der BMVg verpflichtet ist, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme dem BVerwG vorzulegen (Abs. 3 S. 1). Im Antragsverfahren vor den Truppendienstgerichten besteht für die Vorgesetzten, bei denen der Antrag eingelegt wurde, nur die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage an das Gericht, die Abgabe einer Stellungnahme des Vorgesetzten, der über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde entschieden hat, ist dagegen seit Inkrafttreten des WehrRÄndG 2008 entbehrlich (Yo § 17 Rz 16).

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