Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 22 Beförderungen

§ 22 Abs. 1 S. 1 entspricht inhaltlich dem bis zum 11.2.2009 geltenden § 23 BBG a. F. Soweit allerdings § 22 Abs. 1 S. 2 eine hinreichende Aktualität der dienstlichen Beurteilung fordert, wenn diese für eine Beförderungsentscheidung maßgebend sein soll, findet sich keine entsprechende Vorgängerregelung im BBG. Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Vorschrift nunmehr die aktuellen Vorgaben der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der hinreichenden Aktualität von dienstlichen Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen kodifiziert. Danach besitzt eine Regelbzw. planmäßige Beurteilung zumindest während des sich an die Beurteilung anschließenden Dreijahreszeitraums für eine Auswahlentscheidung oder für deren Vorbereitung ausreichende Aktualität. Dies gilt nur dann nicht, wenn während des dreijährigen Beurteilungszeitraums derart einschneidende Änderungen eingetreten sind, die eine Anlass- bzw. Bedarfsbeurteilung erforderlich machen (BVerwG Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 6 – DVBl. 2006, 574; BVerwG Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 – NVwZ-RR 2012, 32; Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rz 230, L § 21 Rz 41 ff.).

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