§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
Das in § 22 geregelte Verbot der Dienstausübung ist der Befehl, sich jeder dienstlichen Tätigkeit zu enthalten (BVerwGE 63, 32; ZDv 14/3 B 152 1.1). Damit soll sichergestellt werden, dass der Soldat für die Dauer des Verbots aus seiner Dienststellung keine dienstlichen Befugnisse in Anspruch nimmt (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. § 22 Rz 1). Es ist eine vorübergehende Maßnahme, die entweder nach Ablauf von drei Monaten erlischt (S. 2) oder von weitergehenden Maßnahmen eingeholt und übernommen wird. § 22 entspricht im Wesentlichen § 39 BeamtStG und § 66 BBG. Dieses Verbot greift in das aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitende Recht des Soldaten ein, „dienstgradgerecht“ beschäftigt zu werden. Danach ist ihm nicht nur ein geeigneter Aufgabenbereich zuzuweisen, sondern ihm ist auch die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen (Walz/Eichen/Sohm, SG, § 22 Rz 13; Zängl GKÖD I K § 60 BBG a. F. Rz 5). Daraus ergibt sich, dass das Verbot der Dienstausübung nur eine vorläufige Maßnahme sein kann, eine Ausnahmelage voraussetzt und nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig ist.
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