Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 24 Haftung

Bereits im 19. Jahrhundert wurde die Frage der Haftung der Staatsdiener für pflichtwidriges, rechtswidriges Handeln lebhaft erörtert. Im Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts hatten Staatsdiener aufgrund des zwischen dem Landesherrn und dem Staatsdiener angenommen privatrechtlichen Mandatskontraktes für Schäden selbst einzustehen, die auf eine schuldhafte Verletzung amtlicher Pflichten zurückzuführen waren. Nach dem von Napoleon eingeführten, im linksrheinischen Gebiet bis 1900, seit 1910 auch im Großherzogtum Baden geltenden Code Civil war allein der Staat für das Handeln seiner Staatsdiener verantwortlich und im Schadensfalle entschädigungspflichtig.

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