Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 25 Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung

§ 25 entspricht mit einer redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 25 WDO. Die Überschrift wird, dem § 23 entsprechend, angepasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0025