§ 25 Beförderungsämter
Die geltende Fassung des § 25 entspricht sinngemäß dem § 5 Abs. 5 S. 1 BBesG a. F. Der Wortlaut der Vorschrift ist allerdings insoweit der Konzeption und dem auf ihr beruhenden Sprachgebrauch des BBesG n.F. angepasst, als an die Stelle des Begriffes „Amtsinhalt“ der Begriff der „Wertigkeit der zugeordneten Funktionen“ getreten ist. § 25 macht damit den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (K vor § 18 Rz 1 ff.) zur konzeptionellen Grundlage der Schaffung von Beförderungsämtern in Bund und Ländern; denn seit der Neufassung des BBesG durch das 2. BesVNG gilt die Regelung für diese Bereiche einheitlich.
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