§ 27 Beginn der Zahlungen
Zweck der Vorschrift. Nachdem die §§ 19 bis 26 Anspruch und Höhe der laufenden Versorgungsbezüge für die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten regeln, bestimmt § 27 als weitere materiellrechtliche Vorschrift den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach § 16 entsteht. Die Vorschrift stellt sicher, dass eine gleichzeitige Zahlung von Besoldung oder Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung vermieden wird, stellt also einen zeitangepassten Übergang der Zahlung von Bezügen des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten auf die laufende Hinterbliebenenversorgung sicher. Die Zahlungsweise der laufenden Hinterbliebenenversorgungsbezüge hingegen regelt § 49 Abs. 4 (s. Rz 13).
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