§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (F. bis 31. 12. 1989)
§ 29 erläutert in seinem Abs. 1 den in § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 verwendeten Begriff „öffentlich-rechtliche Dienstherren im Reichsgebiet“. Abs. 2 beschreibt Tätigkeiten, die derjenigen im Dienst eines öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn gleichstehen. Abs. 3 nennt Tätigkeiten, die derjenigen im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt werden können, wenn sie für die Einstellung eines Beamten (Soldaten) ursächlich oder mitbestimmend waren; zugleich wird dort geregelt, wer über die Gleichstellung zu entscheiden hat.
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