§ 29 Zahlung der Bezüge
Solange das Beamtenverhältnis besteht bzw. der Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsberechtigte nicht verstorben ist, stehen diesem grundsätzlich Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zu, auch wenn über den Verbleib des Betreffenden nichts bekannt ist, es sei denn, es greifen besondere Ausschlussregelungen wie z.B. schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (§ 9 BBesG), Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (§ 59), wegen Ablehnung einer erneuten Berufung (§ 60) oder Verletzung von Anzeigepflichten (§ 61).
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