§ 30 Allgemeines
§ 30 befasst sich mit den Voraussetzungen und dem allgemeinen Ausmaß der Unfallfürsorge sowie mit der Frage der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften. Die Vorschrift dient der Ausführung des „prägenden Grundsatzes“ des Versorgungsrechts, den Beamten und seine Hinterbliebenen rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben (vgl. O vor § 1 Rz 7 ff.). Zugleich liegt in der Aufzählung der einzelnen Unfallfürsorgeleistungen die Feststellung, dass die Unfallfürsorge nach dem BeamtVG die hier genannten Leistungen umfasst. Damit wird sowohl dem Grundsatz der Gesetzesbindung (§ 3 Abs. 1) wie dem der angemessenen Versorgung Rechnung getragen.
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