§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten (F. bis 31. 12. 1989)
§ 30, der im wesentlichen dem § 8 BBesG a. F. gleicht, schränkt die Anrechnungsregelung des § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 insoweit ein, als er die volle Anrechnung bestimmter Zeiten auf das BDA ausschließt. Hinsichtlich dieser Zeiten verbleibt es bei der Hinausschiebung des BDA nach § 28 Abs. 2. Auf die Einschränkung weist schon der Wortlaut des § 28 Abs. 3 S. 1 hin („soweit § 30 nichts anderes bestimmt“). Sie betrifft neben Zeiten, deren volle Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, weil sie zu einer ungerechtfertigten Vergünstigung für den Beamten (Soldaten) führen würde (Nr. 1, 2), vor allem Zeiten, durch deren volle Berücksichtigung nachträglich ein Fehlverhalten des Betreffenden „honoriert“ würde, das ursprünglich zur Beendigung seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst geführt hatte (Nrn. 3 bis 6).
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