§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Nach § 30b dürfen Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 (vgl. Yk § 28 Rz 39) und § 28a (Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes) sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 30a zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten.
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