§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Die Vorschrift ergänzt die Grundnorm des § 30 zu einem der dort normierten Ausnahmegründe für die Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit. § 31 konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) getroffen werden dürfen. Ein Richter kann danach in ein anderes Richteramt oder in den einstweiligen oder endgültigen Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um das Ansehen der Rechtspflege in der Öffentlichkeit zu wahren. Die Regelung gilt unmittelbar auch für die Richter im Landesdienst.
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