Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 33 Leistungsbezüge

Mit Einführung der W-Besoldung wurden die bisherigen Zuschüsse der C-Besoldung (s. K § 32 Rz 7) durch variable Leistungsbezüge ersetzt, welche nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 neben dem Grundgehalt Dienstbezüge darstellen, die zur Besoldung gehören. Die Leistungsbezüge sind Ausfluss des in Art. 33 Abs. 5 GG 1 verankerten Leistungsprinzips: Besonders leistungsstarke Professoren/Professorinnen sollen durch die Gewährung von Leistungsbezügen honoriert werden, damit sie für die Hochschule gewonnen werden bzw. Rufe anderer Hochschulen abgewehrt werden können. Während in der C-Besoldung lediglich nichtruhegehaltfähige Zuschüsse aufgrund von Berufungsund Bleibeverhandlungen möglich waren, eröffnet § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 darüber hinaus die Möglichkeit, konkrete sowie individuelle Leistungen für Forschung und Lehre zu honorieren und diese in das spätere Ruhegehalt mit einzubeziehen. Die Leistungsbezüge werden nach § 33 Abs. 1 S. 1 neben dem Grundgehalt als Mindestbezug gewährt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nach Maßgabe des Leistungsstands jeder Professor Zugang zu den variablen Besoldungsbestandteilen hat; nur in Ausnahmefällen sei damit zu rechnen, dass Professoren lediglich das Grundgehalt beziehen (BTDrucks. 14/6852, 12). Von vornherein von Leistungsbezügen ausgenommen ist die Besoldungsgruppe W 1, da diese lediglich ein Qualifikationsamt darstellt.

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