Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht

Anders als im sonstigen öffentlichen Dienst wird in § 33 ausdrücklich vorgeschrieben, dass Soldaten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht erhalten. Während für Beamte und Richter im Rahmen ihrer Ausbildung der erforderliche Rechtsunterricht notwendig einbezogen ist, bestand für Soldaten insoweit das Bedürfnis einer besonderen Regelung. Nicht so sehr, weil es in keiner früheren deutschen Armee einen systematischen Rechtsunterricht gegeben hat, sondern weil dies heute die Eigenart des militärischen Dienstes im Rechtsstaat erfordert. Die militärischen Notwendigkeiten, vor allem das Erfordernis oft schneller Ermessensentscheidungen, stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Regeln der demokratischen Rechtsordnung (Reindl NZWehrr. 1976, 250), das sich nur auf der Grundlage eines solide ausgebildeten Rechtsbewusstseins lösen lässt.

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