Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 35 Beteiligungsrechte der Soldatinnen und Soldaten

Die Beteiligungsrechte der Beschäftigen an den Entscheidungsprozessen im öffentlichen Dienst wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf die Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zu Grunde liegen (BVerfGE 28, 314, 323 – PersV 1970, 260 – DB 1970, 1597; BVerfGE 51, 43, 58 – DVBl. 1979, 464 – NJW 1979, 1877). Sie sind aber je nach den besonderen, insbesondere verfassungsrechtlichen Funktionen unterschiedlich ausgestaltet. Für die Beschäftigten der Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes haben die Personalvertretungen die Aufgabe, über die ihnen eingeräumten Beteiligungsrechte die Grundrechte und Rechte der einzelnen Beschäftigten zu wahren und zu sichern (Ilbertz/Widmaier/Sommer, Einl. BPersVG Rz 34a) und in diesem Rahmen ihre Interessen zu vertreten, soweit sie von der Tätigkeit der Dienststelle berührt werden (BVerfGE 28, 314). Auch die Soldatinnen und Soldaten haben einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung. Sie ist nicht nur ein „Ausdruck gelebter Innerer Führung“ (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl., § 35 Rn 4), was in besonderem Maße dem Leitbild des Staatsbürgers in Uniform entspricht (BTDrucks. 18/8298, 36), sondern sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der demokratischen Struktur der Bundeswehr. Trotzdem ist eine Übernahme der für das Personalvertretungsrecht geltenden Grundsätze „eins zu eins“ auf die Streitkräfte verfassungsrechtlich und sachlich nicht zulässig. Insbesondere die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und das funktionale Prinzip von Befehl und Gehorsam, die Besonderheiten in den Personal- und Organisationsstrukturen sowie in den funktionellen Abläufen lassen eine Teilung der Führungsverantwortung und die Einschaltung dritter Verantwortungsträger nicht zu (BVerwG vom 3.7.1991 – 6 P 3.89 – BVerwGE 88, 354, 360 ff. – DVBl. 1992, 154 – PersV 1992, 85; BVerwG vom 23.6.1999 – 6 P 6.98 – PersR 1999, 451, 454).

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