Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

§ 35 ergänzt die Vorschriften, die eine Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung von Richtern auf Lebenszeit und Richtern auf Zeit gegen ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit zulassen. Art. 97 Abs. 2 GG garantiert hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern einen besonderen Schutz ihrer persönlichen Unabhängigkeit. Sie sind im Grundsatz für die Dauer ihrer Amtszeit unabsetzbar und unversetzbar. Gegen ihren Willen können sie nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG). Die in § 35 genannten Vorschriften verwirklichen diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz einfachgesetzlich. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden (§ 21 Abs. 3).

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