Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 36 Seelsorge

Das Institut Seelsorge ist eine Besonderheit des Soldatenrechts. Das Beamtenrecht im allgemeinen (außer beim Bundesgrenzschutz) und das Richterrecht kennen vergleichbare Einrichtungen nicht, mit gutem Grund, weil Soldaten unter wesentlich anderen Bedingungen, vor allem des Zusammenlebens Dienst tun. Dazu ist noch zu bedenken, daß insbesondere die jungen Wehrpflichtigen während ihrer militärischen Erziehung nicht überkommenen religiösen Bindungen entfremdet werden, vielmehr auch von dieser Seite Rat und Hilfe erhalten sollen.

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