§ 36 Unfallruhegehalt (F. 1991)
Da sich nach § 69a S. 1 F. 1992 die Rechtsverhältnisse der am 1.1.1992 vorhandenen Versorgungsempfänger nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht regeln, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, gilt für diesen Personenkreis grundsätzlich § 36 in der Fassung bis zum 31.12.1991. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 F. 1992 bestimmen sich hingegen für die am 1.1.1992 vorhandenen Versorgungsempfänger die Mindestversorgungsbezüge nach § 36 Abs. 3 F. 1992, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. 1. 1977 eingetreten ist.
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