§ 37 Voraussetzung der Berufung
§ 37 bestimmt die positiv-rechtlichen allgemein-persönlichen Voraussetzungen (zu den negativen Grundvoraussetzungen vgl. § 38), unter welchen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen werden dürfen. Die Voraussetzungen sind als gesetzliches Minimum zu verstehen, von welchen der Dienstherr nicht negativ abweichen darf. Demgegenüber ist er befugt, durch Rechtsverordnungen, Dienstvorschriften oder Erlasse im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen weitere Berufungsvoraussetzungen aufzustellen. In der Praxis werden die Einstellungsvorschriften durch die nach § 27 erlassene Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) ergänzt. Insoweit sind die gesetzlich aufgestellten Berufungsvoraussetzungen nicht abschließend. Die Vorschrift entspricht z.T. wörtlich § 7 BBG 1 ) (vgl. L § 7) sowie § 9 DRiG 2 ) (vgl. T § 9 sowie das Schrifttum hierzu). Auf freiwillig Wehrdienstleistende und Reservisten kommen die Voraussetzungen des § 37 nach § 58b Abs. 2 und §§ 5 Abs. 1 ResG, 59 Abs. 3 Satz 2 zur Anwendung.
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