§ 38 Verfahren der Entlassung
§ 38 löste mit Wirkung vom 12.2.2009 den bis dahin geltenden § 33 BBG a. F. ab. Inhaltlich entspricht er im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Ein Unterschied besteht darin, dass die elektronische Form nicht mehr ausgeschlossen wird.
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