Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 3a Besoldungskürzung

§ 3a ist etwas verwirrend formuliert: Abs. 1 S. 1 vermittelt den Eindruck, als enthalte § 3a eine für eine große Anzahl von Beamten gültige Besoldungskürzung. Abs. 1 S. 2 enthält zwar ausweislich seiner Eingangsformulierung („Satz 1 gilt nicht …“) eine als solche deutlich erkennbare Ausnahmeregelung. Es wird aber nicht ohne weiteres deutlich, dass die Ausnahmebestimmung in Abs. 1 S. 2 für die ganz überwiegende Mehrzahl der Beamten gilt nämlich für alle Beamten in Dienststellen außerhalb Sachsens. Dies ist darin begründet, dass in allen Bundesländern außer Sachsen die in Abs. 1 S. 2 normierte Verminderung der Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage eingetreten ist, nämlich durch Abschaffung des Buß- und Bettages. Nur in Sachsen ist dieser Tag weiterhin landesweiter gesetzlicher Feiertag.

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