§ 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren
Gerade die allgemeine Einordnung des § 41 ist hier von Erkenntniswert. Das zeigen schon Zweck und Bedeutung der Vorschrift (Rz 2). Für die systematische Stellung ist insbesondere auf § 33 Abs. 1 S. 2 zu sehen (Rz 3). Die Rechtsentwicklung macht den hergebrachten Regelungsgehalt des § 41 deutlich und gibt Auslegungshinweise aus der Entw.-begr. (Rz 4). Wird als vergleichbares Recht das Bundesbeamtendisziplinarrecht in den Blick genommen, zeigt sich eine Nähe zur früheren BDO (Rz 6), nicht aber mehr zum geltenden BDG (Rz 7).
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