Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 42 Aussetzung von Beschlüssen

§ 42 geht in Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 zurück auf § 38 PersVG 1955. Dabei betrug die Aussetzungsfrist nach § 38 Abs. 1 S. 1 PersVG 1955 eine Woche und war das Antragsrecht noch auf im Personalrat vertretenen Gruppen beschränkt.

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