Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 42 Form der Beförderung

§ 42 regelt die formalen Voraussetzungen, unter denen eine Beförderung – d. h. Verleihung eines höheren Dienstgrades – zu erfolgen hat (zum Begriff der Beförderung vgl. Yk § 4 Rz 7). Die materiellen Grundlagen für die Beförderung sind nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 3 enthalten, der lediglich den Begriff der Beförderung definiert, sondern in den Ernennungs- und Verwendungsgrundsätzen des § 3 und in § 5 SLV, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein höherer Dienstgrad verliehen werden darf. Für die Beförderung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, gilt § 58 Abs. 2 WPflG.

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