Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

§ 42 befasst sich mit der Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge auf den Betrag des Unfallruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrags, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Ferner bestimmt § 42, welche Unfallfürsorgeleistungen bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen sind. Den Hinterbliebenen wird danach höchstens so viel an Versorgung gewährt, wie dem Verstorbenen selbst zur Verfügung gestanden hat oder gestanden hätte, wobei er neben seinem eigenen Unterhalt auch seine sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen bestreiten musste oder hätte bestreiten müssen.

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