Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 45a Umwandlung

§ 45a regelt die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und umgekehrt zulässig. Eine Umwandlung liegt dann vor, wenn das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten nahtlos in das eines Berufssoldaten und das eines Berufssoldaten in das eines Zeitsoldaten überführt wird. (Yk § 4 Rz 6). Die formalen Voraussetzungen einer Umwandlung sind in § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 geregelt (vgl. Yk § 41 Rz 11). Danach wird die Umwandlung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde vollzogen. § 45a legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Zeitsoldaten zu erfolgen hat. Zusätzlich dazu müssen die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (Voraussetzungen und Hindernisse der Berufung) sowie des § 6 SLV beachtet werden.

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