Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts

Das DRiG regelt die Rechtsstellung der Richter nicht vollständig, sondern nur soweit dies für die Besonderheiten des Richterstatus erforderlich ist. Für Richter gelten weitere spezielle Vorschriften (Rz 2) und unmittelbar auf Richter und Beamte gemeinsam anwendbare Regelungen (Rz 3). Ergänzend verweist das DRiG in § 46 für Richter im Bundesdienst und in § 71 für Richter im Landesdienst auf allgemeine Regelungen des Beamtenrechts. Das ist aus praktischen Gründen sinnvoll, um das Gesetz nicht mit unnötigen Wiederholungen unzähliger vorwiegend technischer Regelungen zu belasten, die auch für Richter nicht anders getroffen werden können oder sollen (zur Bedeutung der Verweisung auf Beamtenrecht Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0046_a