§ 47 Übergangsgeld
§ 47 behandelt die Gewährung eines Übergangsgeldes an Beamte, die nicht auf eigenen Antrag entlassen worden sind und denen die Entlassung auch nicht (unter den in § 47 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen) selbst zuzurechnen ist. Dem Sinn und Zweck der Regelung des § 47 Abs. 1 liegt die gesetzliche Erwägung zugrunde, dass der entlassene Beamte regelmäßig nicht sofort eine neue Arbeitsstelle antreten kann, so dass für seine wirtschaftliche Existenz in der Zwischenzeit in gewissem Umfang gesorgt werden soll. Das Übergangsgeld soll den Ausgeschiedenen den Übergang in einen anderen Beruf erleichtern (BVerwG, Urt. v. 16.11.1981 – 6 C 72.78, BVerwGE 64, 209; BVerwG Urt. v. 30.05.1995 – 2 C 22.94, Buchholz 239.1 § 47 BeamtVG Nr. 3). Der Beamte soll während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage und während deren Aufbau durch die Zahlung eines Übergangsgeldes wirtschaftlich gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 – 2 C 3.75, Buchholz 232 § 154 BBG Nr. 1). Es wird daher nur gezahlt, solange der Beamte nicht die für ihn bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat (§ 51 BBG; s. auch § 25 BeamtStG i. V. m. entspr. Landesrecht).
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