Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 48 Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten

§ 48 regelt den Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten. Er tritt ein durch rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil (Satz 1) oder durch die Verwirkung von Grundrechten auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei beendet eine solche Entscheidung das Soldatenverhältnis nicht wie ein Disziplinarurteil durch eigene Gestaltung, sondern der Rechtsverlust tritt unmittelbar kraft Gesetz ein. Soldaten, die sich eines besonderen durch Gerichtsurteil oder Verfassungsgerichtsentscheidung festgestellten Rechtsverstoßes schuldig gemacht haben, sind nach Auffassung des Gesetzgebers unwürdig für den öffentlichen Dienst (Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl., § 48 Rz 11).

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