§ 5 Gnadenrecht
Nach Art. 60 Abs. 2 GG übt der Bundespräsident für den Bund das Begnadigungsrecht im Einzelfall aus. Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten besteht in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen (BVerfGE 25, 352, 358). Amnestien (genereller Straferlass) und Absolution (Niederschlagung anhängiger Strafverfahren) sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
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