§ 50 Zuständigkeit für die Vollstreckung
§ 50 knüpft mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, sowie einer Folgeänderung zu § 83 an den bisherigen § 48 WDO an. Absatz 2 stellt nunmehr klar, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft andere Dienststellen nur im Fall des Absatzes 1 Satz 3 um Vollstreckung der einfachen Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, ersucht.
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