Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 50f Abzug für Pflegeleistungen

Wie in vielen Bereichen des Beamtenversorgungsrechts wurde mit einem „Abzug für Pflegeleistungen“ von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen eine für Rentner geltende Regelung auf die Versorgungsempfänger übertragen. Bis März 2004 wurden die monatlichen Beiträge der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung zu gleichen Teilen von der gesetzlichen Rentenversicherung und den Rentnern getragen; seit April 2004 tragen die Rentner den Beitrag in voller Höhe allein. Diese Mehrbelastung sollte auf die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge „wirkungsgleich“ in Höhe des hälftigen Beitrages der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung übertragen werden. Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um einen Beitrag zur Finanzierung von Pflegeleistungen noch bewirkt sie einen Wegfall von Beihilfeleistungen; der „Beitrag“ wird auch nicht dem „Beihilfetopf“ zugewendet.

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