§ 51 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
§ 51 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 49 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0051


