Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 51 Wiederverwendung

Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet werden, Wehrdienst zu leisten. Die Vorschrift weicht vom sonstigen öffentlichen Dienstrecht insbes. mit der Besonderheit ab, dass Berufssoldaten im Ruhestand noch über die gesetzlichen Altersgrenzen hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung herangezogen werden können. Nur Abs. 4 entspricht dem § 45 BBG für den Fall der Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten.

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