§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 52 schließt die Rückforderung von Versorgungsbezügen bei rückwirkender gesetzlicher Verschlechterung dieser Bezüge aus und unterstellt die Rückforderung im Übrigen den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zugunsten des Versorgungsberechtigten dar.
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