Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 52 Ruhestand auf Antrag

Die Möglichkeit, ein oder mehrere Jahre vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenen Antrag in den Ruhestand überwechseln zu können, wird mit Blick auf ein langes Berufsleben heute allgemein als positiv zu wertende gesetzliche Regelung angesehen, wenn sie hinsichtlich der Rechtsfolgen im Vergleich mit dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in einer Weise ausgestaltet ist, die durch Kombination mit einer Leistungseinschränkung die Erfüllung des Wunsches der arbeitenden Person nicht zu einer Last der Allgemeinheit werden lässt. Diese Voraussetzung ist heute durch das Beamtenversorgungsrecht erfüllt (vgl. Rz 20). Wichtig ist auch, dass die Leistungseinschränkung eine einfach zu praktizierende Regelung ist. Das ist bei der aktuellen Ausgestaltung ebenfalls gewährleistet. Ein wichtiges Argument für die geltende Regelung ist ferner die Tatsache, dass auch das Rentenrecht entsprechende Regelungen kennt (s. etwa § 36 S. 2 und § 37 S. 2 SGB VI.

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