Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 53 hat den Verlust von Rechten des Berufssoldaten im Ruhestand oder der früheren Berufssoldaten bei einer Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Gegenstand. Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 dem § 59 BeamtVG (vgl. Teil 4 O § 59; vgl. auch § 56 SVG). Der Rechtsverlust tritt in jedem Fall mit Rechtskraft des Strafurteils ein.

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