Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

Ein Zusammentreffen von deutschen Versorgungsbezügen mit laufender Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer internationalen (zwischenstaatlichen oder überstaatlichen) Einrichtung (z. Teil für die Versorgungsleistungen mit Wahlrecht: 1. Fallgruppe = mit einem eigenständigen Versorgungsanspruch bei der EG, der UNO und ihren Unterorganisationen, der ESA und beim Europarat – s. Rz 12 bis 14 –; 2. Fallgruppe = mit einem Kapitalbetrag oder Kapitalbetrag als Abfindung) führt zu einer Ruhensberechnung nach §56. Die deutschen Versorgungsbezüge werden dabei in Anlehnung an die Regelung des §54 insoweit gezahlt, als die Versorgungsbezüge aus der internationalen Verwendung hinter der Höchstgrenze nach § 56 Abs. 2 (i. V. m. der Höchstgrenze zu § 54 Abs. 2) oder der Mindestkürzungsgrenze nach § 56 Abs. 1 S. 1 zurückbleiben; ein Mehrbetrag ruht bei der deutschen Versorgung. § 56 Abs. 6 und 7 bleiben unberührt (vgl. Rz 5 lfd. Ziffer 3).

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