§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Der durch Art. 4 Nr. 2 des 2. Gesetzes zur Neuregelung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2093, 2125) und durch Art. 2 Nr. 21 des SKResNOG vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) neu gefasste § 57 regelt die Folgerungen aus einer erfolgreichen Wiederaufnahme von Verfahren, die zu einem Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit geführt haben. Außerdem enthält diese Vorschrift Regelungen über die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit.
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