§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Die sich nach § 57 ergebende Kürzung seiner Versorgungsbezüge kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn ganz oder teilweise abwenden, um auf diese Weise wieder seine volle oder doch eine höhere Versorgung zu erlangen.
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