§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
Nach Abs. 1 S. 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März die Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Vorschrift ist an die Stelle des § 15 WPflG getreten, der die Erfassung der personenbezogenen Daten zur Feststellung der Wehrpflicht regelte. Er ließ zur Feststellung der Wehrpflicht die Nutzung von insgesamt zwölf der im Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten der zu erfassenden Wehrpflichtigen zu. Nach der Aussetzung der Wehrpflicht war diese umfassende Erhebung und Verarbeitung der persönlichen Daten der Wehrpflichtigen unter „datenschutzrechtlichen Aspekten nicht mehr erforderlich“ und wegen des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht mehr zulässig (BTDrucks. 17/4821, 26). § 54c beschränkt sich deshalb auf die Übermittlung der drei in Abs. 1 S. 1 aufgeführten persönlichen Daten.
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