§ 58e Verpflichtung
Voraussetzung für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst ist eine Verpflichtungserklärung des Bewerbers, mit der er die Übernahme in dieses Wehrdienstverhältnis beantragt und sich verpflichtet, den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Element nach Maßgabe des § 58b Abs. 1 zu leisten (Abs. 1 S. 1). Die Erklärung ist nur dann wirksam, wenn der Antragsteller geschäftsfähig und volljährig ist. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres entsprochen werden (§ 58f i.V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 WPflG). Im Falle der Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 58 f i.V. m. § 5 Abs. 2 S. 2. WPflG). Ist ein Vormund gesetzlicher Vertreter, ist nach § 113 Abs. 1 S. 2, § 1822 Nr. 7 BGB die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (BVerwGE 43, 71 – NZWehrr 1969, 227; vgl. dazu näher Yk § 40 Rz 7).
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