Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 58f Status

Nach § 58f sind die Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden. Damit sollen die freiwilligen Wehrdienstleistenden bezüglich ihres wehrrechtlichen Status den Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten (§ 6b WPflG) und den auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst Leistenden (§ 5 WPflG) gleichgestellt werden (BTDrucks. 17/4821, 25).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0058f