§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 6 regelt die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung. Unter welchen Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung möglich ist, beantwortet sich nicht anhand von § 6, sondern anhand der Regelungen im allgemeinen Beamtenrecht. Man kann insoweit von einer Wechselbezüglichkeit zwischen § 6 und dem allgemeinen Beamtenrecht sprechen. Diese Wechselbezüglichkeit lässt sich in § 6 schon bei lediglich flüchtiger Betrachtung daran erkennen, dass verschiedentlich (in Abs. 2-4) auf Normen des Bundesbeamtengesetzes Bezug genommen wird. Sie kommt ferner – nicht ganz so deutlich ins Auge stechend – durch die Eingangsformulierung in Abs. 1 Satz 1 („Bei Teilzeitbeschäftigung …“) zum Ausdruck, die man veranschaulichend wie folgt umformieren kann: „Wenn nach Maßgabe des Bundesbeamtengesetzes ein Beamter einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht …“.
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